Satzung Partnerschaft Lette-Plerguer e.V.

Präambel

Die Partnerschaft zwischen der Gemeinde Plerguer in der Bretagne in Frankreich und der Gemeinde Lette besteht offiziell seit dem 13. Mai1968 und wurde durch den damaligen Bürgermeister von Lette Herrn Schulze-Herding und dem Bürgermeister Romé von Plerguer besiegelt.

Sie basiert auf sportlichen Kontakten der Sportvereine, in Lette des DJK Vorwärts Lette e.V. und dem E.S.S.M in Plerguer, die schon 1967 entstanden und gepflegt wurden.

Vertragspartner sind die beiden Sportvereine und die beiden Gemeinden Plerguer und Lette.

Im Gebietsänderungsvertrag von 1975, als Lette der Stadt Coesfeld zugeordnet wurde, verpflichtete sich die Stadt Coesfeld , die Freundschaft weiter zu entwickeln und zur Verständigung zwischen den Völkern beizutragen. Dies wurde zum 30-jährigen Bestehen der Partnerschaft am 02. August 1998 in Plerguer in einer weiteren Urkunde besiegelt. Die Stadt Coesfeld wurde durch die Bürgermeisterin Brigitte Exner und dem Stadtdirektor Rainer Beutel vertreten, den Ortsteil Lette repräsentierten die Bezirksauschussvorsitzende Mechthild Höcker und der Vorsitzende des Partnerschaftskomitees Franz-Josef Brocks und für die Sportvereine DJK Vorwärts Lette e.V. und E.S.S.M Plerguer unterzeichneten die Urkunde Siegfried Boer und Michel Houssin.

Festgelegt ist, dass diese 4 Gruppierungen: Kommunalpolitiker des Ortsteil Lette, die Stadt Coesfeld, Vertreter des Sportvereins DJK Vorwärts Lette e.V. und das Partnerschaftskomitee eng zusammenarbeiten. Sie tragen dafür Sorge, dass die lebendige Freundschaft, die im 2-jährigen Rhythmus bei gegenseitigen Besuchen immer wieder sichtbar, weiterhin gepflegt und intensiviert wird. Die finanzielle Unterstützung der Stadt Coesfeld ist ein wichtiger Bestandteil, um Begegnungen zu ermöglichen.

Die Gründung des Vereins Partnerschaft Lette-Plerguer e.V. wird von allen Verantwortlichen befürwortet und unterstützt, um nicht als Privatpersonen agieren zu müssen und damit eine finanzielle Unterstützung gewährleistet ist.

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Partnerschaft Lette-Plerguer e.V.

(2) Er hat den Sitz in Coesfeld-Lette.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

  • 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung; insbesondere soll die deutsch-französische Freundschaft, u.a. durch die Organisation und die Durchführung von Partnerschaftsbegegnungen, vertieft werden. Grundlage der Partnerschaft bilden vor allem die Urkunden vom 13. Mai 1968 und dem 02. August 1998 ( siehe Präambel ).

(3) Der Satzungszweck wird z.B. verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (insbesondere Spenden und Zuschüsse) und durch die Organisation von Begegnungen.

 

  • 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden ohne Einhaltung einer Frist.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz wiederholter Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es vom Verein durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

  • 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie 3 bis 7 Beisitzern. Um den in der Präambel geforderten Wunsch nach Zusammenarbeit sicherzustellen, wird der Vorstand darüber hinaus ergänzt durch 2 weitere Personen als geborene Mitglieder des Vorstandes. Dies sind die jeweiligen Vorsitzenden, bzw. eine Vertretung des Sportverein DJK Vorwärts Lette e.V. und des Bezirksausschusses des Rates der Stadt Coesfeld. Diese Vorstandsmitglieder bilden den Gesamtvorstand. Als Mitglieder des Gesamtvorstandes bilden der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassierer den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes – gemeinschaftlich handelnd – vertreten.

(2) Die nicht geborenen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Übermittlung (per E-Mail) an die dem Vorstand vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene gültige Anschrift durch den/die Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

  1. a) Mitgliedsbeiträge,
  2. b) Aufgaben des Vereins,
  3. c) Beitragsbefreiung
  4. d) Satzungsänderungen,
  5. e) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  • 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

  • 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

  • 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an DJK Vorwärts Lette e. V. (gemeinnützige Einrichtung), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

  • 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründerversammlung am 30. Januar 2007 beschlossen. Die Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinregister in Kraft.

Geänderte Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.04.2013